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Ölheizung-Verbot 2026: Was gilt jetzt?

Von Redaktion Heizöl24Aktualisiert: 15. Oktober 2026

Gibt es ein Ölheizungs-Verbot?

Die kurze Antwort: Ein pauschales Verbot bestehender Ölheizungen gibt es nicht. Allerdings hat das Gebäudeenergiegesetz (GEG), das am 1. Januar 2024 in seiner novellierten Form in Kraft getreten ist, die Regeln für den Einbau neuer Heizungen grundlegend geändert. Die Novelle betrifft vor allem den Neubau und den Austausch bestehender Heizungsanlagen – mit unterschiedlichen Fristen je nach Gemeindegröße und Situation.

In der öffentlichen Debatte wird häufig von einem „Ölheizungsverbot" gesprochen. Tatsächlich handelt es sich um eine Pflicht für neue Heizungen, erneuerbare Energien einzubeziehen. Für bestehende Anlagen gibt es umfangreiche Bestandsschutz- und Übergangsregelungen, die wir im Folgenden erläutern.

Die 65-Prozent-Regel des GEG

Das zentrale Element des neuen GEG ist die Anforderung, dass jede neu eingebaute Heizung zu mindestens 65 Prozent mit erneuerbaren Energien betrieben werden muss. Diese Regel greift seit dem 1. Januar 2024 im Neubau innerhalb von Neubaugebieten. Für Bestandsgebäude und Neubauten außerhalb von Neubaugebieten gelten gestaffelte Fristen, die an die kommunale Wärmeplanung gekoppelt sind:

  • Großstädte ab 100.000 Einwohnern: Die kommunale Wärmeplanung muss bis zum 30. Juni 2026 vorliegen. Danach greift die 65-Prozent-Regel.
  • Gemeinden unter 100.000 Einwohnern: Frist für die kommunale Wärmeplanung ist der 30. Juni 2028.
  • Spätestens ab 2028: Gilt die 65-Prozent-Pflicht unabhängig von der Wärmeplanung überall.

Die kommunale Wärmeplanung zeigt auf, in welchen Gebieten Fernwärme, Nahwärme oder dezentrale Lösungen vorgesehen sind. Erst wenn dieser Plan vorliegt, müssen Gebäudeeigentümer bei einem Heizungstausch die 65-Prozent-Anforderung einhalten. Die Wärmeplanung selbst verpflichtet niemanden zum Anschluss an ein Wärmenetz – sie dient als Orientierung.

Welche Technologien erfüllen die 65-Prozent-Regel?

Das GEG nennt mehrere Erfüllungsoptionen, die als gesetzeskonform gelten:

  • Wärmepumpe (Luft-Wasser, Sole-Wasser oder Wasser-Wasser)
  • Fernwärmeanschluss (sofern das Netz erneuerbar oder unvermeidbare Abwärme nutzt)
  • Solarthermie-Hybridheizung (Solarthermie deckt mindestens 65 % der Heizlast)
  • Biomasseheizung (Pelletkessel, Hackschnitzelanlage, Scheitholzkessel)
  • Wasserstoff-fähige Gasheizung (nur in Gebieten mit konkreter H₂-Netzplanung – „H₂-ready")
  • Stromdirektheizung (nur in sehr gut gedämmten Gebäuden wirtschaftlich)
  • Hybridheizungen, bei denen der erneuerbare Anteil mindestens 65 % beträgt

Was bedeutet das für bestehende Ölheizungen?

Wer bereits eine funktionierende Ölheizung hat, darf sie weiter betreiben. Es gibt keine Pflicht, eine bestehende Anlage stillzulegen, solange sie reparierbar ist. Folgende Regeln gelten:

  • Betrieb bestehender Anlagen: Ölheizungen, die vor dem 1. Januar 2024 eingebaut wurden, dürfen ohne zeitliche Begrenzung weiterbetrieben werden. Es gibt kein Enddatum.
  • Reparatur: Bestehende Ölheizungen dürfen repariert werden. Ein Austausch einzelner Komponenten (Brenner, Pumpe, Steuerung, Regelung) ist zulässig, solange es sich nicht um den Kessel als Ganzes handelt.
  • Havarie-Regelung: Fällt eine Heizung irreparabel aus und ist ein sofortiger Austausch nötig, darf übergangsweise für bis zu 5 Jahre eine fossile Heizung eingebaut werden. In diesem Zeitraum muss dann auf eine Lösung umgestellt werden, die die 65-Prozent-Anforderung erfüllt.
  • 30-Jahres-Regel (§72 GEG): Konstanttemperaturkessel (Standardkessel), die älter als 30 Jahre sind, müssen ausgetauscht werden – unabhängig vom GEG 2024. Niedertemperatur- und Brennwertkessel sind davon ausgenommen. Diese Regel galt schon vor der Novelle.

Wichtig: Die steigende CO₂-Abgabe (2026: 55 €/t, ab 2027: 55–65 €/t) macht den Betrieb einer Ölheizung zwar teurer, zwingt aber nicht zum Austausch. Bei einem aktuellen Heizölpreis von 112,50 €/100 l macht die CO₂-Abgabe bereits rund 17,4 Cent pro Liter aus.

Kann ich noch eine neue Ölheizung einbauen?

Grundsätzlich ist der Einbau einer reinen Ölheizung als alleiniges Heizsystem in den meisten Fällen nicht mehr zulässig, sobald die 65-Prozent-Regel für Ihr Gebiet greift. Allerdings gibt es Möglichkeiten, eine Ölheizung in einem Hybridsystem einzusetzen:

  • Hybridheizung (Öl + Wärmepumpe): Eine Kombination aus Ölbrennwertkessel und Wärmepumpe kann die 65-Prozent-Anforderung erfüllen, wenn die Wärmepumpe den überwiegenden Anteil der Heizlast deckt. In der Praxis läuft die Wärmepumpe bis ca. –5 °C Außentemperatur allein; erst bei tieferen Temperaturen schaltet der Ölkessel zu. So erreicht das System einen erneuerbaren Anteil von 65 bis 80 %.
  • Biobrennstoffe: Eine Ölheizung, die mit anerkannten Biobrennstoffen (z. B. hydriertes Pflanzenöl – HVO) betrieben wird, kann ebenfalls die Anforderung erfüllen, sofern der biogene Anteil mindestens 65 % beträgt. Die dauerhafte Verfügbarkeit und der Preis von HVO sind jedoch noch unsicher.

Wer zwischen dem 1. Januar 2024 und dem Ablauf der Wärmeplanungs-Frist eine fossile Heizung einbaut, muss eine Beratung nachweisen: Der Installateur oder ein Energieberater muss auf die steigenden CO₂-Kosten und die mögliche Unwirtschaftlichkeit hingewiesen haben (§71 Abs. 11 GEG). Ab 2029 muss eine solche Heizung zudem anteilig erneuerbare Energien nutzen (15 %, steigend auf 30 % ab 2035 und 60 % ab 2040). Diese schrittweise Erhöhung bedeutet, dass eine heute eingebaute fossile Heizung im Laufe ihrer Lebensdauer immer stärker durch erneuerbare Quellen ergänzt werden muss.

Förderung beim Heizungstausch

Die Bundesregierung fördert den Austausch alter Ölheizungen über die Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG). Die Förderung wird bei der KfW beantragt (Zuschuss 458) und muss vor Beauftragung des Installateurs erfolgen. Stand 2026 gelten folgende Fördersätze:

  • Grundförderung: 30 % der förderfähigen Kosten für den Einbau einer klimafreundlichen Heizung (z. B. Wärmepumpe, Pelletkessel, Solarthermie, Fernwärmeanschluss).
  • Geschwindigkeitsbonus: Zusätzlich 20 %, wenn die alte fossile Heizung (Öl oder Gas) vorzeitig ausgetauscht wird – also bevor die 65-Prozent-Pflicht in Ihrem Gebiet greift oder bevor die Heizung das Ende ihrer technischen Lebensdauer erreicht hat. Dieser Bonus gilt nur für Selbstnutzer.
  • Einkommensbonus: Weitere 30 % für Haushalte mit einem zu versteuernden Jahreseinkommen unter 40.000 Euro.
  • Effizienzbonus für Wärmepumpen: 5 % zusätzlich, wenn die Wärmepumpe ein natürliches Kältemittel (z. B. Propan R290) oder Erd- bzw. Grundwasser als Wärmequelle nutzt.
  • Maximal: Die Boni sind auf insgesamt 70 % der förderfähigen Kosten begrenzt (maximal 30.000 Euro für das erste Wohngebäude, je 15.000 Euro für weitere Wohneinheiten).

Alternativ können Eigentümer, die ihre Immobilie selbst nutzen, energetische Sanierungsmaßnahmen steuerlich geltend machen: 20 % der Kosten (maximal 40.000 Euro) verteilt über drei Jahre. Die steuerliche Förderung und die BEG-Zuschüsse sind nicht kombinierbar – man muss sich für einen Weg entscheiden.

Was sollten Ölheizungsbesitzer jetzt tun?

  • Kommunale Wärmeplanung prüfen: Informieren Sie sich bei Ihrer Gemeinde, ob und wann eine Wärmeplanung vorliegt. Sie bestimmt, wann die 65-Prozent-Regel für Sie greift. Viele Großstädte haben ihre Pläne bereits veröffentlicht oder befinden sich in der Entwurfsphase.
  • Heizung warten lassen: Halten Sie Ihre bestehende Anlage in gutem Zustand (jährliche Wartung, regelmäßiger Schornsteinfeger). Eine gut gepflegte Heizung hält länger und gibt Ihnen mehr Zeit für eine überlegte Entscheidung.
  • Energieberatung nutzen: Lassen Sie sich von einem BAFA-zertifizierten Energieberater beraten, welche Alternativen für Ihr Gebäude in Frage kommen. Die Beratung wird mit bis zu 80 % gefördert (max. 1.300 Euro für Einfamilienhäuser).
  • Förderung nutzen: Ein vorzeitiger Wechsel auf eine klimafreundliche Heizung wird großzügig gefördert – nutzen Sie den Geschwindigkeitsbonus von 20 %, solange er verfügbar ist.
  • Gebäude bewerten: Der energetische Zustand Ihres Gebäudes bestimmt, welches Heizsystem am wirtschaftlichsten ist. In gut gedämmten Häusern arbeiten Wärmepumpen besonders effizient; in unsanierten Altbauten kann ein Pelletkessel oder eine Hybridlösung sinnvoller sein.
  • Keine Panik: Niemand muss seine funktionierende Ölheizung sofort ersetzen. Die Übergangsfristen und der Bestandsschutz geben ausreichend Zeit für eine durchdachte Entscheidung.

Fazit

Das GEG hat den Rahmen für das Heizen in Deutschland grundlegend verändert, aber bestehende Ölheizungen sind vom „Verbot" nicht betroffen. Wer eine funktionierende Anlage hat, darf sie zeitlich unbegrenzt weiterbetreiben und reparieren. Beim Neubau oder einem Heizungsaustausch gelten die neuen 65-Prozent-Regeln – mit Übergangsfristen und umfangreichen Förderungen, die den Umstieg finanziell erleichtern. Die steigende CO₂-Abgabe (2027: 55–65 €/t) macht Öl als Brennstoff jedoch langfristig teurer und stärkt die Wirtschaftlichkeit erneuerbarer Alternativen.

Aktuelle Heizölpreise nach Bundesland

BundeslandØ-Preis (3.000 l)
Baden-Württemberg112,48 €/100 l
Bayern112,51 €/100 l
Berlin112,79 €/100 l
Brandenburg112,45 €/100 l
Bremen112,59 €/100 l
Hamburg112,26 €/100 l
Hessen112,61 €/100 l
Mecklenburg-Vorpommern112,60 €/100 l
Niedersachsen112,55 €/100 l
Nordrhein-Westfalen112,52 €/100 l
Rheinland-Pfalz112,56 €/100 l
Saarland112,73 €/100 l
Sachsen112,30 €/100 l
Sachsen-Anhalt112,40 €/100 l
Schleswig-Holstein112,41 €/100 l
Thüringen112,44 €/100 l

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